Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 LImschG
Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Durchführung des Gesetzes

Titel: Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LImschG
Gliederungs-Nr.: 7129
Normtyp: Gesetz

§ 14 LImschG – Behörden

(1) Oberste Immissionsschutzbehörde ist das für Umweltschutz zuständige Ministerium, obere Immissionsschutzbehörde die Bezirksregierung, untere Immissionsschutzbehörde ist der Kreis und die kreisfreie Stadt.

(2) Die Aufsicht über die untere Immissionsschutzbehörde führt die obere Immissionsschutzbehörde. Die oberste Aufsicht wird von der obersten Immissionsschutzbehörde geführt.

(3) Der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen und des Landes-Immissionsschutzgesetzes wird von den zuständigen Behörden als Sonderordnungsbehörden (§ 12 Ordnungsbehördengesetzes) überwacht.

(4) Das für Umweltschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug der in Absatz 3 genannten Vorschriften zu bestimmen.

(5) In den Rechtsverordnungen nach §§ 4 und 5 können von Absatz 4 abweichende Zuständigkeitsregelungen zur Durchführung dieser Verordnungen vorgesehen werden.

(6) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Immissionsschutzbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Behörde bestimmen.