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§ 14 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LHO – Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan

(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:

  1. 1.

    Darstellungen der Einnahmen, Ausgaben

    1. a)

      in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),

    2. b)

      in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),

    3. c)

      in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt),

  2. 2.

    eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten,

  3. 3.

    eine Übersicht über die Stellen,

  4. 4.

    eine Übersicht über die Sonderabgaben,

  5. 5.

    eine Übersicht über Investitionen im Sonderfinanzierungsverfahren,

  6. 6.

    eine Übersicht über Bürgschaften und Garantien und deren Inanspruchnahme.

Die Anlagen sind den Entwürfen des Haushaltsplans und der Bezirkshaushaltspläne beizufügen.

(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach den Ausführungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).