Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
§ 14 LHO – Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
(1) 1Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
- 1.
Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben
- a)
in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),
- b)
in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),
- c)
in einer Zusammenfassung nach Buchst. a und Buchst. b (Haushaltsquerschnitt);
- 2.
eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;
- 3.
eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und Stellen der Angestellten und Arbeiter.
2Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).
Außer Kraft am 15. April 2022 durch § 110 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184). Zur weiteren Anwendung s. § 111 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184).