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§ 14 LFGG
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Notariate

Titel: Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LFGG
Gliederungs-Nr.: 3150
Normtyp: Gesetz

§ 14 LFGG – Person des Notariatsabwicklers, Bestellungsdauer

(1) Als Notariatsabwickler kann nur bestellt werden, wer für dieses Amt persönlich und fachlich geeignet ist. Zu Notariatsabwicklern können auch Personen bestellt werden, die die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars haben. § 48a der Bundesnotarordnung findet keine Anwendung. Eine Vereidigung ist abweichend von § 57 Absatz 2 der Bundesnotarordnung auch dann entbehrlich, wenn der Notariatsabwickler bereits als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter im Sinne von § 17 Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dieses Gesetzes vereidigt wurde.

(2) Die Bestellung erfolgt in der Regel für zwölf Monate. In begründeten Fällen kann dieser Zeitraum verlängert werden. Das Amt des Notariatsabwicklers endigt mit Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist. Ist abzusehen, dass die übernommenen Geschäfte nicht innerhalb des Bestellungszeitraums abgewickelt werden können, hat der Notariatsabwickler dies unverzüglich dem Justizministerium anzuzeigen.