Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 LEntwG LSA
Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Sicherung der Landesentwicklung

Titel: Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LEntwG LSA
Gliederungs-Nr.: 230.11
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 14 LEntwG LSA – Durchführung des Raumordnungsverfahrens

(1) Vor Einleitung des Raumordnungsverfahrens ist die Öffentlichkeit bei einem Ortstermin in jeder durch die Planung berührten Gemeinde über das Vorhaben zu unterrichten. Dabei sollen der Planungsträger über die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme und die möglichen Auswirkungen, die Landesentwicklungsbehörde über den Verfahrensablauf und die im Verfahren zu prüfenden Sachverhalte Auskunft geben.

(2) Im Raumordnungsverfahren bezieht die zuständige Landesentwicklungsbehörde die Öffentlichkeit durch die Gemeinden ein, indem

  1. 1.

    sie die Planung oder Maßnahme in einer Kurzbeschreibung nach Standort, Art und Umfang sowie ihrer allgemeinen Zielstellung in den Gemeinden, in denen sie sich auswirkt, auf Kosten des Planungsträgers durch ortsüblichen Aushang oder örtliche Tageszeitung Öffentlich bekannt macht,

  2. 2.

    die Verfahrensunterlagen während eines angemessenen Zeitraumes eingesehen werden können,

  3. 3.

    Gelegenheit zur Äußerung gegenüber der Gemeinde gegeben wird.

(3) Vor Abschluss des Raumordnungsverfahrens ist eine Erörterung durchzuführen. Über die Ergebnisse ist die Öffentlichkeit durch die Gemeinde zu unterrichten.

(4) Das Raumordnungsverfahren endet mit einer landesplanerischen Beurteilung. Sie ist dem Träger der Planung oder Maßnahme und den Verfahrensbeteiligten zuzuleiten. In den durch die Planung berührten Gemeinden ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens zu unterrichten.