Landeseisenbahngesetz (LEG)
Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 14 LEG – Planfeststellung
(1) Neue Anlagen dürfen nur gebaut, bestehende nur geändert oder erweitert werden, wenn der Plan vorher festgestellt worden ist.
(2) Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung kann die zuständige Behörde ohne Planfeststellung genehmigen. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder wenn die Beteiligten zugestimmt haben. Von einer Planfeststellung darf nicht abgesehen werden, wenn ein öffentlicher Weg überquert oder in der Längsrichtung benutzt werden soll. Die Genehmigung nach Satz 1 bedarf der Schriftform.
(3) Ein Plan braucht nicht festgestellt zu werden, wenn ein Bebauungsplan Verkehrsflächen festgesetzt hat. Ist eine Ergänzung notwendig, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen.