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§ 14 LBO
Landesbauordnung (LBO)  
Landesrecht Saarland

Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 1 – Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Titel: Landesbauordnung (LBO)  
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LBO – Schutz gegen schädliche Einwirkungen

Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, Einflüsse der Witterung, pflanzliche oder tierische Schädlinge oder durch andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen oder Nachteile nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.