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§ 14 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Landesrecht Brandenburg

Teil 4 – Kosten

Titel: Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LAufnG
Gliederungs-Nr.: 830-6
Normtyp: Gesetz

§ 14 LAufnG – Erstattungspauschalen

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten für die Aufnahme des Personenkreises nach § 4 Nummer 1 und 2 pro aufgenommene Person eine einmalige Jahrespauschale.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten für Personen, denen sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewähren, mit Ausnahme der gemäß § 15 nach Kostennachweis zu erstattenden Leistungen, pro Person eine jährliche Pauschale. Soweit Leistungsbeziehende keine Unterkunftsleistungen in Anspruch nehmen, wird die Pauschale anteilig gekürzt. Einnahmen aus Nutzungsentgelten nach § 11 Absatz 2, Erstattungsleistungen von Leistungsberechtigten sowie aufgrund deren einzusetzendem Einkommen oder Vermögen nach § 7 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes verringerter Leistungen sowie sonstige Erstattungsansprüche für nach diesem Gesetz erbrachte Leistungen gegenüber Leistungsbeziehenden oder Dritten werden mit der Erstattungsleistung verrechnet.

(3) Zum Ausgleich der Aufgabenwahrnehmung nach § 12 Absatz 1 erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte pro Erstattungsfall nach Absatz 1 und 2 eine jährliche Pauschale, die an den der wahrzunehmenden Tätigkeiten entsprechenden Personaldurchschnittskosten zuzüglich angemessener Sachkosten zu bemessen ist. Darüber hinaus werden zur Gewährleistung der Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung und zur Sicherstellung einer zielgruppenspezifischen Migrationssozialarbeit gesonderte pauschale Erstattungsleistungen durch Rechtsverordnung nach § 16 bestimmt.

(3a) Zum Ausgleich der Aufgabenwahrnehmung nach § 12 Absatz 1a erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte eine Pauschale für die jeweiligen Neuzugänge an Regelleistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aus den nichteuropäischen Asylherkunftsländern der drei dem jeweiligen Erstattungsjahr vorangegangenen Jahre, die durch die Erstattungsbehörde auf Grundlage der statistischen Daten der Bundesagentur für Arbeit ermittelt werden.

(4) Den Landkreisen und kreisfreien Städten werden die für die Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz notwendigen personellen und sächlichen Verwaltungskosten gesondert pauschal erstattet, soweit diese nicht nach § 15 Absatz 1 erstattet werden.

(5) Sofern Sicherheitsmaßnahmen für eine als Gemeinschaftsunterkunft oder Wohnungsverbund genutzte Liegenschaft erforderlich sind, erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte auf Antrag eine monatliche Pauschale (Sicherheitspauschale).

(6) Für die erstmalige Bereitstellung von Unterbringungsplätzen in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte eine Investitionspauschale, deren Höhe durch Rechtsverordnung nach § 16 bestimmt wird. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können ferner weitere Leistungen für die Schaffung besonderer Unterbringungsplätze zur Erfüllung zielgruppenspezifischer oder individueller Bedarfe bestimmt werden.

(7) Zur Unterstützung kommunaler Integrationsangebote erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte in den Haushaltsjahren 2019 und 2020 eine jährliche Integrationspauschale in Höhe von 300 Euro pro Person

  1. 1.

    für jede bis einschließlich 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres aufgenommene Person nach § 4 Nummer 1 und 2,

  2. 2.

    für jede am 1. Januar des jeweiligen Jahres leistungsberechtigte Person nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und

  3. 3.

    für jede zum 1. Januar des jeweiligen Jahres von der Erstattungsbehörde auf der Grundlage der statistischen Daten der Bundesagentur für Arbeit ermittelte regelleistungsberechtigte Person nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aus den nichteuropäischen Asylherkunftsländern; für die Jahre 2019 und 2020 wird die Anzahl der Regelleistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aus den nichteuropäischen Asylherkunftsländern zum 1. Januar 2016 von der Anzahl der Regelleistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aus den nichteuropäischen Asylherkunftsländern zum 1. Januar des jeweiligen Jahres abgezogen.

Die Auszahlung der Integrationspauschale erfolgt durch die Erstattungsbehörde nach § 13 Absatz 2 Satz 3. Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen in angemessenem Umfang Mittel der Integrationspauschale an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Unterstützung ihrer Integrationsarbeit weiterleiten. Bei Inanspruchnahme der Integrationspauschale durch die Landkreise und kreisfreien Städte berichten diese jährlich über die Verwendung der Mittel an den jeweiligen Kreistag beziehungsweise die jeweilige Stadtverordnetenversammlung.