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§ 14 LKrWG
Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 5 – Abfallentsorgungsanlagen

Titel: Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LKrWG
Gliederungs-Nr.: 74
Normtyp: Gesetz

§ 14 LKrWG – Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Offenlegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren an (§ 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) dürfen auf den vom Plan erfassten Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Anlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von vier Jahren außer Kraft. Die obere Abfallwirtschaftsbehörde kann durch Rechtsverordnung eine einmalige Verlängerung der Veränderungssperre bis zu zwei Jahren anordnen, wenn besondere Umstände, insbesondere die Abstimmung mit anderen Planungsmaßnahmen oder die Berücksichtigung neuer technischer Erkenntnisse dies erfordern.

(3) Dauert die Veränderungssperre länger als zwei Jahre, kann der Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der geplanten Deponie eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entscheidung trifft die obere Abfallwirtschaftsbehörde.

(4) Die für die Planfeststellung zuständige Behörde kann von der Veränderungssperre Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

(5) Zur Sicherung des Standortes für die Errichtung einer neuen oder die Erweiterung einer bestehenden Deponie kann die zuständige Behörde durch Allgemeinverfügung auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplanes oder der Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlichen Entsorgungsträger die vom Plan betroffene Fläche festlegen. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Festlegung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft.

(6) Die Festlegung eines zu sichernden Standortbereiches ist in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. Zu sichernde Standortbereiche sind in Karten einzutragen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.