§ 14 KomHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 2 – Grundsätze für die Veranschlagung und Bewirtschaftung
§ 14 KomHVO – Fremde Finanzmittel
Im Finanzplan der Kommune werden nicht veranschlagt:
- 1.
durchlaufende Finanzmittel,
- 2.
Finanzmittel, die die Kommune aufgrund eines Gesetzes unmittelbar für den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers vereinnahmt oder auszahlt (einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel),
- 3.
Finanzmittel, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, an Stelle der Kommunalkasse vereinnahmt oder auszahlt.