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§ 14 KiStG
Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt VI – Verwaltung der Kirchensteuern

Titel: Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 222-31
Normtyp: Gesetz

§ 14 KiStG

(1) Auf Antrag der Diözesen oder Landeskirchen überträgt das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium die Verwaltung der Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer und der Vermögensteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2) durch Rechtsverordnung den Landesfinanzbehörden. Die Verwaltung kann nur zu Beginn eines Steuerjahres übertragen werden. Die Verwaltung durch die Landesfinanzbehörden setzt voraus, dass die Kirchensteuern im Lande Rheinland-Pfalz jeweils in allen Diözesen und allen Landeskirchen mit einheitlichen Hundertsätzen und einheitlichen Mindestbeträgen erhoben werden. Die Diözesen und Landeskirchen sind gehalten, sich auch untereinander über einheitliche Hundertsätze und Mindestbeträge zu verständigen. Das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium gibt die im Lande Rheinland-Pfalz geltenden Hundertsätze und Mindestbeträge der Kirchensteuern im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt.

(2) Wird neben der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer ein besonderes Kirchgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 5) erhoben, so überträgt auf Antrag das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium die Verwaltung auch dieser Kirchensteuer den Landesfinanzbehörden insoweit, als die Steuer von einem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner erhoben wird, der zusammen mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer veranlagt wird. Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gelten sinngemäß. Bei Verwaltung des besonderen Kirchgeldes durch die Landesfinanzbehörden finden auf diese Kirchensteuer die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Anwendung.

(3) Die Diözesen und Landeskirchen benennen jedem Finanzamt eine Stelle, wohin die den Diözesen und ihren Kirchengemeinden einerseits und den Landeskirchen und ihren Kirchengemeinden andererseits zustehenden Kirchensteuern geschlossen abzuführen sind. Eine Aufgliederung der Steuereinnahmen nach der Gemeindezugehörigkeit der Kirchensteuerpflichtigen kann nicht verlangt werden.

(4) Die Befugnis, Kirchensteuern zu erlassen und zu stunden, verbleibt den Kirchenbehörden. Soweit jedoch die Einkommen- oder Vermögensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festgesetzt, erlassen oder gestundet wird, ist die Finanzbehörde befugt, hinsichtlich der von ihr nach dem Maßstab dieser Steuern verwalteten Kirchensteuer entsprechend zu verfahren.

(5) Anträge nach § 8 Abs. 3 sind an das zuständige Finanzamt zu richten.

(6) Für die Verwaltung leisten die steuererhebenden Diözesen, Landeskirchen und Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) an das Land einen Verwaltungskostenbeitrag in einem für alle Kirchensteuern einheitlichen Hundertsatz des Steueraufkommens. Der Hundertsatz wird zwischen den Diözesen und Landeskirchen und dem für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium vereinbart.