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§ 14 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Abschnitt 2 – Wählerverzeichnis

Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Gliederungs-Nr.: 2021-1-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 KWO M-V – Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).

(1) In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen alle Wahlberechtigten (§ 7 des Kommunalwahlgesetzes) eingetragen, die nach den Vorschriften des Landesmeldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2007 (GVOBl. M-V S. 34), das durch das Gesetz vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) geändert worden ist, am 35. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine alleinige Wohnung, oder bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, im Wahlbezirk gemeldet sind.

(2) In das Wählerverzeichnis werden auf Antrag ferner eingetragen

  1. 1.

    alle Wahlberechtigten, die am Stichtag nicht für eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung gemeldet sind, sich aber bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde für eine solche Wohnung anmelden; der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren,

  2. 2.

    alle wahlberechtigten Unionsbürger, die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, wenn sie bis zum 21. Tag vor der Wahl nachweisen, dass sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung haben,

  3. 3.

    alle Wahlberechtigten, die ohne eine Wohnung innezuhaben (§ 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Kommunalwahlgesetzes), bis zum 21. Tag vor der Kommunalwahl durch eine gegenüber der Gemeindewahlbehörde abzugebende Versicherung an Eides statt nachweisen, dass sie sich im Wahlbezirk sonst gewöhnlich aufhalten, im Bundesgebiet für eine Wohnung nicht gemeldet sind und bei keiner anderen Gemeindewahlbehörde des Landes einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben.

(3) Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine andere Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu informieren.

(4) Verlegt ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter seine Wohnung aus dem Wahlgebiet oder wird seine Hauptwohnung zur Nebenwohnung, so ist er aus dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks zu streichen. Bei verbundenen Wahlen gilt Absatz 7 entsprechend.

(5) Verlegt ein für die Kreiswahl Wahlberechtigter innerhalb von drei Monaten vor der Wahl seine Wohnung in eine andere Gemeinde desselben Landkreises und meldet er sich bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde der Zuzugsgemeinde an, so wird er dort nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, so benachrichtigt die Gemeindewahlbehörde der Zuzugsgemeinde unverzüglich die Gemeindewahlbehörde der Fortzugsgemeinde, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Erfolgt die Anmeldung innerhalb der Einsichtnahmefrist, wird der Wahlberechtigte nur auf Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen; Satz 2 gilt entsprechend. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung auf die Regelung nach Satz 1 bis 3 hinzuweisen.

(6) Wenn bei einem Wechsel der Wohnung oder der Hauptwohnung in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 5 bei der bisher zuständigen Meldebehörde eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht (§ 8 des Kommunalwahlgesetzes) nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die nunmehr zuständige Gemeindewahlbehörde, die die betreffende Person in dem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.

(7) Ist bei verbundenen Wahlen ein Wähler nicht zu jeder Wahl wahlberechtigt, so ist in dem Wählerverzeichnis in der Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die betreffende Wahl bestimmt ist, ein Sperrvermerk einzutragen.

(8) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde zu stellen. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich einer Hilfsperson bedienen; § 44 gilt entsprechend.

(9) Absatz 5 findet bei der Wahl des Landrates entsprechend Anwendung.