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§ 14 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER ABSCHNITT – Vorbereitung der Wahl → 2. – Wählerverzeichnisse

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 31.12.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 14 KWO – Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) 1Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. 2§ 9 Abs. 4 und 5, § 20 sowie Abs. 2 bis 5 bleiben unberührt.

(2) 1Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann der Gemeindevorstand den Mangel auch von Amts wegen beheben. 2Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. 3§ 13 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 4Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 13 Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 13 Abs. 4 Satz 3) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.

(3) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Abs. 2 und in § 36 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.

(4) Hatte sich in einem Verfahren nach Abs. 1 herausgestellt, dass der Wahlberechtigte noch in einem Wählerverzeichnis einer anderen Gemeinde geführt wird, so benachrichtigt der Gemeindevorstand, der den Wahlberechtigten einträgt, den anderen Gemeindevorstand, der den Wahlberechtigten in seinem Wählerverzeichnis streicht.

(5) Alle von Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen; wird das Wählerverzeichnis nicht im automatisierten Verfahren geführt, sind die Angaben mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten zu versehen.