§ 14 KGG
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Saarland
2. Abschnitt – Der Zweckverband
§ 14 KGG – Verwaltung
Der Zweckverband hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu ernennen (Dienstherrenfähigkeit). Er darf Beamtinnen, Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur einstellen, wenn dies die Verbandssatzung vorsieht.