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§ 14 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Studium und Erste juristische Prüfung → Abschnitt 1 – Pflichtfachprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 JAPO M-V – Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Das Landesjustizprüfungsamt teilt jedem Prüfling vor Beginn der schriftlichen Prüfung eine Kennzahl zu.

(2) Jeder Prüfling nimmt im Prüfungsraum den mit der zugeteilten Kennzahl bezeichneten Platz ein. Die Arbeit wird anstelle des Namens mit der Kennzahl versehen. Hinweise auf die Person oder die persönlichen Verhältnisse sind zu unterlassen.

(3) Die Aufsicht führende Person fertigt eine Niederschrift an, in der besondere Vorkommnisse vermerkt werden. Sie kann Prüflinge bei Ordnungsverstößen oder Täuschungsversuchen von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen, falls dies als Sofortmaßnahme geboten ist.