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§ 14 JAG
Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-11
Normtyp: Gesetz

§ 14 JAG – Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung über die staatliche Pflichtfachprüfung und den Vorbereitungsdienst

Die Landesregierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die staatliche Pflichtfachprüfung und den Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung der Juristinnen und Juristen. Diese regelt insbesondere:

  1. 1.

    die Errichtung und die Zusammensetzung eines Justizprüfungsamtes für die staatliche Pflichtfachprüfung, insbesondere die Dauer der Mitgliedschaft und die Unabhängigkeit der Prüferinnen und Prüfer,

  2. 2.

    die Ableistung praktischer Studienzeiten,

  3. 3.

    die Frist für die Meldung und die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, insbesondere den Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums sowie der erfolgreichen Teilnahme an einer Zwischenprüfung und an bestimmten Lehrveranstaltungen,

  4. 4.

    den zeitlich befristeten Ausschluss von der staatlichen Pflichtfachprüfung und den Verlust des Anspruches auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung in Fällen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber sich in einem vorangegangenen Prüfungsverfahren prüfungswidrig verhalten hat oder nach bestandener Prüfung nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden könnte,

  5. 5.

    den Prüfungsstoff, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, das Prüfungsverfahren, insbesondere Art, Zahl und Gewichtung der Prüfungsleistungen und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen,

  6. 6.

    das Bestehen, das Nichtbestehen, den Rücktritt und die Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung,

  7. 7.

    die Voraussetzungen, ob und unter welchen Bedingungen eine Prüfung auch im Fall des Bestehens wiederholt werden kann,

  8. 8.

    die zuständige Behörde für das Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte des Justizprüfungsamtes und

  9. 9.

    Regelungen für den Vorbereitungsdienst, insbesondere die Leitung, die nähere Ausgestaltung der Ausbildung und der Ableistung in Teilzeit, die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Lehrgängen sowie die Erteilung von Zeugnissen.