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§ 14 IngG M-V
Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Ingenieurkammer

Titel: Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: IngG M-V
Gliederungs-Nr.: 7121-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 IngG M-V – Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer (1)

(1) Der Ingenieurkammer gehören als Pflichtmitglieder an

  1. 1.
    alle in die Liste der Beratenden Ingenieure Eingetragenen,
  2. 2.
    alle in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure Eingetragenen,
  3. 3.
    alle in die Liste der Tragwerksplaner Eingetragenen, sofern sie nicht bereits Pflichtmitglied nach Nummer 1 oder 2, Mitglied einer anderen Ingenieurkammer oder einer Architektenkammer sind.

(2) Auf ihren Antrag hin sind als freiwillige Mitglieder Ingenieure aufzunehmen, die in Mecklenburg-Vorpommern ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben und eine praktische Berufstätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben. §§ 9 und 10 gelten entsprechend.

(3) Wenn die Voraussetzungen von Absatz 2 im Übrigen erfüllt werden, können Ingenieure ohne die in Absatz 2 geforderte praktische Berufstätigkeit und Studenten eines Ingenieurstudiums als nichtstimmberechtigte Mitglieder auf Antrag in die Ingenieurkammer aufgenommen werden.

(4) Pflichtmitglieder werden freiwillige Mitglieder der Ingenieurkammer, wenn ihre Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieure oder der bauvorlageberechtigten Ingenieure gelöscht wird. Andere Mitglieder scheiden aus, wenn sie gegenüber dem Kammervorstand ihre Mitgliedschaft kündigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).