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§ 14 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Berufszugang

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 HmbLVO – Berufs- oder Hochschulausbildung und hauptberufliche Tätigkeit

(1) Hauptberufliche Tätigkeiten sind vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Laufbahnvorschriften in Verbindung mit der für die Einstellung in eine Laufbahn in dem jeweiligen Einstiegsamt zu fordernden Berufs- oder Hochschulausbildung geeignet, die Befähigung für die jeweilige Laufbahn zu vermitteln, wenn sie

  1. 1.

    nach ihrer Fachrichtung und ihrer Schwierigkeit der geforderten Berufsausbildung oder dem geforderten Studium entsprechen und

  2. 2.

    mindestens zwei Jahre, für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 mindestens drei Jahre ausgeübt wurden.

(2) Die hauptberufliche Tätigkeit kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet werden. Sie muss jeweils nach Erfüllung der für die Laufbahn neben der beruflichen Tätigkeit vorgeschriebenen Voraussetzungen geleistet worden sein.

(3) Wurde die nach Absatz 1 für die Einstellung in das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 zu fordernde Berufsausbildung bereits für die Anerkennung der Bildungsvoraussetzungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 zugrunde gelegt, so wird auf den zusätzlichen Nachweis einer Berufsausbildung verzichtet.