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§ 14 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 3 – Laufbahn

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 HmbBG – Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen

(1) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 im ersten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern:

  1. 1.

    als Bildungsvoraussetzung

    1. a)

      der Hauptschulabschluss oder

    2. b)

      ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und

  2. 2.

    als sonstige Voraussetzung

    1. a)

      eine abgeschlossene Berufsausbildung oder

    2. b)

      ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst.

(2) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 im zweiten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern:

  1. 1.

    als Bildungsvoraussetzung

    1. a)

      der Realschulabschluss oder

    2. b)

      der Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder

    3. c)

      der Hauptschulabschluss und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder

    4. d)

      ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und

  2. 2.

    als sonstige Voraussetzung

    1. a)

      eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder

    2. b)

      ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder

    3. c)

      eine inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung oder berufliche Fortbildung oder

    4. d)

      bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein Vorbereitungsdienst.

Für das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nach Nummer 1 Buchstabe c gilt § 4 Absatz 2 entsprechend, soweit dem nicht die Eigenart des Ausbildungsverhältnisses entgegensteht.

(3) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern:

  1. 1.

    als Bildungsvoraussetzung

    1. a)

      die Hochschulzugangsberechtigung oder

    2. b)

      ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und

  2. 2.

    als sonstige Voraussetzung

    1. a)

      ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder

    2. b)

      ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder

    3. c)

      bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.

Das Erfordernis einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe a und des Vorbereitungsdienstes nach Nummer 2 Buchstabe c entfällt, wenn das Hochschulstudium oder der gleichwertige Abschluss auf Grund der vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie der berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse von der obersten Dienstbehörde als für die Laufbahn unmittelbar qualifizierend anerkannt wurde. Die Anerkennung kann im Falle nicht ausreichender berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse an eine bis zu sechsmonatige Einführung in die Laufbahnaufgaben gebunden werden.

(4) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern:

  1. 1.

    als Bildungsvoraussetzung

    1. a)

      die Hochschulzugangsberechtigung oder

    2. b)

      ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und

  2. 2.

    als sonstige Voraussetzung

    1. a)

      ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder

    2. b)

      ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder

    3. c)

      bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.

Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.