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§ 14 HmbAbfG
Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Anschluss- und Benutzungsordnung

Titel: Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbfG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 HmbAbfG – Benutzungsgebühren

(1) Bei der Bemessung der Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung sind auch die Kosten

  1. 1.
    der Beratung und Aufklärung über die Abfallvermeidung und Abfallverwertung,
  2. 2.
    der Erfassung von zu verwertenden Abfällen,
  3. 3.
    der Planung und Untersuchung für künftige Abfallentsorgungsanlagen,
  4. 4.
    der Zuführung zu Rückstellungen für die vorhersehbaren Kosten der Nachsorge während des laufenden Betriebes von Abfallentsorgungsanlagen,
  5. 5.
    der Nachsorge für stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere für laufende Sanierungsausgaben wie auch die weitere Auffüllung der Rückstellungen bis zur Höhe der jeweils bekannten Nachsorgeverpflichtungen,
  6. 6.
    der Entsorgung rechtswidrig auf öffentlichen Wegen oder in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 4 des Stadtreinigungsgesetzes gelagerter oder abgelagerter Abfälle soweit der Verursacher nicht in Anspruch genommen werden kann und es sich um Abfälle handelt, die nach Art und Menge typischer Weise in privaten Haushaltungen anfallen, und
  7. 7.
    der Beschaffung, Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Papierkörben auf öffentlichen Wegen oder in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 4 des Stadtreinigungsgesetzes sowie der Entsorgung der Papierkorbabfälle mit 80 vom Hundert der verursachten Kosten

zu berücksichtigen.

(2) Gebührensysteme sind so zu gestalten, dass wirksame Anreize zur Abfallvermeidung und zur Nutzung von Verwertungsmöglichkeiten entstehen.

(3) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat für die Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie oder für Entsorgungsleistungen, die die Ablagerung umfassen, Gebühren zu erheben, die alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie abdecken. Zu den Kosten zählen auch die Aufwendungen für eine vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu leistende Sicherheit oder für ein zu erbringendes gleichwertiges Sicherungsmittel sowie die Zuführung von Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Langzeitlager nach § 2 Nummer 19 der Deponieverordnung in der Fassung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert am 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1017).