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§ 14 HessBGG
Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
Landesrecht Hessen

Abschnitt 3 – Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

Titel: Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessBGG
Gliederungs-Nr.: 34-46
gilt ab: 03.07.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 482 vom 23.12.2004

§ 14 HessBGG – Barrierefreie Informationstechnik, Verordnungsermächtigung

(1) 1Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 gestalten ihre Intranet- und Internetauftritte und -angebote, die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 auch die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. 2Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten

  1. 1.

    die anzustrebenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,

  2. 2.

    die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen,

  3. 3.

    die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 327 S. 1) notwendigen Regelungen über den Anwendungsbereich,

  4. 4.

    die Informationspflichten bei Internetauftritten und -angeboten, die zur Barrierefreiheit veröffentlicht werden sollen,

  5. 5.

    die Methode der Überwachung der Barrierefreiheitsanforderungen sowie der Berichterstattung hierzu nach Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/ 2102 und

  6. 6.

    das Verfahren, um die Einhaltung der Anforderungen an die Barriere-freiheit nach Art. 4 bis 7 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zu gewährleisten.

(2) Für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen nach Art. 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 gilt Abs. 1 entsprechend.