§ 14 HaftPflGHaftpflichtgesetzBundesrechtTitel: HaftpflichtgesetzNormgeber: BundRedaktionelle Abkürzung: HaftPflGGliederungs-Nr.: 935-1Normtyp: Gesetz§ 14 HaftPflG – Zuständiges GerichtFür Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.Drucken