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§ 14 HafenVSG
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Landesrecht Hamburg

Abschnitt II – Benutzungsvorschriften

Titel: Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HafenVSG,HH
Gliederungs-Nr.: 9501-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 HafenVSG – Hafen- und Schifffahrtsgebühren

Im Hamburger Hafen, in den Häfen Oortkaten und Zollenspieker sowie in Neuwerk gelten für Amtshandlungen der zuständigen Behörde und für die Benutzung der Wasserflächen sowie der Hafen- und Schifffahrtsanlagen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37) in seiner jeweils geltenden Fassung mit folgenden Abweichungen:

  1. 1.

    Abweichend von § 6 des Gebührengesetzes ist bei der Festlegung von Benutzungsgebühren die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenpflichtigen zu berücksichtigen.

  2. 2.

    Neben den in § 9 Absätze 1 und 2 des Gebührengesetzes genannten Personen können auch deren Bevollmächtigte sowie der Eigentümer und der Ausrüster eines Fahrzeuges als Gebührenpflichtige bestimmt werden.

  3. 3.

    Abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 10 des Gebührengesetzes kann eine Gebührenpflicht auch insoweit begründet werden, als ein Gemeingebrauch besteht.