§ 14 HWoAufG
Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt
§ 14 HWoAufG – Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.