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§ 14 HRHG
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HRHG,HE
Gliederungs-Nr.: 43-55
gilt ab: 01.01.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1986 S. 157 vom 19.06.1986

§ 14 HRHG – Geschäftsordnung

(1) 1Das Kollegium erlässt die Geschäftsordnung des Rechnungshofs. 2Die Geschäftsordnung bestimmt Näheres zur Organisation und zum Verfahren des Rechnungshofs, insbesondere

  1. 1.
    zum Verfahren des Kollegiums und der Senate,
  2. 2.
    zur Durchführung von Prüfungs- und Beratungsvorhaben, die mehrere Prüfungsabteilungen übergreifen.

(2) Die Geschäftsordnung ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.