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§ 14 HJagdG
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Jagdpacht

Titel: Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HJagdG
Gliederungs-Nr.: 87-32
gilt ab: 01.01.2001
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 271 vom 20.06.2001

§ 14 HJagdG – Mehrheit von Jagdausübungsberechtigten

(1) Steht die Jagdausübung einer Personengemeinschaft zu, so ist jagdausübungsberechtigt nur, wer der Jagdbehörde benannt wird.

(2) 1Im Todesfall von Jagdausübungsberechtigten haben die Erben gegenüber der Jagdbehörde zu erklären, wer die Jagd ausüben wird. 2Die Jagdbehörde kann den Erben hierzu eine angemessene Frist setzen. 3Kommen die Erben der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf deren Kosten treffen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326)