Hessisches Hochschulgesetz
Zweiter Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen
§ 14 HessHG 2009 – Studienberatung
1Die Studienberatung ist Aufgabe der Hochschule. 2Sie unterrichtet insbesondere über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums; sie soll Studierende persönlich beraten und dabei die unterschiedliche Situation von Frauen und Männern sowie die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen an Hochschulen berücksichtigen (allgemeine Studienberatung). 3Die Studienberatung unterstützt die Studierenden durch eine studienbegleitende fachliche Beratung; sie soll Wege und Möglichkeiten aufzeigen, wie das gewählte Studium sachgerecht durchgeführt und ohne Zeitverlust abgeschlossen werden kann oder welche Alternativen bestehen (Studienfachberatung). 4Die Studienberatung wirkt darauf hin, den Frauen- oder Männeranteil jeweils dort zu erhöhen, wo er gering ist. 5Das Nähere, insbesondere zu den Zuständigkeiten für die allgemeine Studienberatung und die Studienfachberatung, einer darüber hinausgehenden persönlichen Betreuung der Studierenden durch Mentorinnen oder Mentoren sowie der hierfür erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten, regelt die Hochschule durch Satzung.
Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).