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§ 14 HG 2015
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015 - HG 2015 -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015 - HG 2015 -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: HG 2015
Gliederungs-Nr.: 64000
Normtyp: Gesetz

§ 14 HG 2015

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen in der Fassung 16. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 491), ist für das Haushaltsjahr 2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl "50 000 000" durch die Zahl "35 000 000" ersetzt wird.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2016 - durch Zeitablauf erledigt