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§ 14 HG 2014
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HG 2014
Gliederungs-Nr.: 633.26
Normtyp: Gesetz

§ 14 HG 2014 – Ausnahmen nach § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt

(1) Mülldeponien, Abwasser-, Klär-, Wasser- und elektrische Anlagen, Heizwerke, Abfallbeseitigungs- und Sportanlagen, Schlösser, Burgen, Krankenhäuser, Schulen sowie Objekte zur Unterbringung von Spätaussiedlern, Asylbewerbern und sonstigen Flüchtlingen können unentgeltlich an freie Träger, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen sowie sakrale Liegenschaften und Bauten, die kulturellen Zwecken dienen, an Kirchen, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Bewegliches Kulturvermögen kann unentgeltlich an vom Land errichtete öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Studentenwohnheime, Mensen und Cafeterien dürfen unentgeltlich an die Studentenwerke des Landes oder an Dritte abgegeben werden. In Bezug auf die Studentenwohnheime sind zuvor die Restitutionsansprüche zu klären.

(2) Es wird zugelassen, dass

  1. 1.

    zur Förderung des Geschosswohnungsbaus der Kaufpreis einer solchen Wohnung auf der Basis der Sozialmiete festgesetzt werden kann und

  2. 2.

    Grundstücke, die in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten liegen, auch wenn sie nicht förmlich ausgewiesen sind, zum sanierungs- und entwicklungsunbeeinflussten Wert veräußert werden dürfen.

(3) Mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt dürfen landeseigene bebaute und unbebaute Liegenschaften zu Zwecken der öffentlichen Verwaltung an Gebietskörperschaften des Landes Sachsen-Anhalt zu 25 v. H. des vollen Wertes veräußert werden.

(4) Wird einem Unternehmen im Haushaltsjahr 2014 durch Maßnahmen der Absätze 1 und 2 eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 3) gewährt, ist diese Maßnahme der Europäischen Kommission nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die in Sachsen-Anhalt dafür zuständige Stelle zur Genehmigung vorzulegen, soweit sie nicht freigestellt oder in sonstiger Weise von der Notifizierungspflicht befreit ist.