Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 HG 2013
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2013,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 14 HG 2013 – Ermächtigungen für sonstige Personal bewirtschaftende Maßnahmen

(1) In der Landesverwaltung sollen 20 % der neu zu besetzenden Stellen für Auszubildende, Anwärterinnen und Anwärter mit Schwerbehinderten besetzt werden. Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(2) Innerhalb der Einzelpläne dürfen in den Kapiteln ausgebrachte Planstellen und Stellen auch in anderen Kapiteln in Anspruch genommen werden. Dabei darf es zu keiner Verstärkung des Kapitels 01 'Ministerium' kommen. Über den weiteren Verbleib ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

(3) Das Finanzministerium darf bei Bedarf auf Antrag der Fachministerien Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Planstellen umwandeln. Die Umwandlungen dürfen nicht zu Mehrausgaben führen.

(4) Ausgaben für die Vergabe von Leistungsstufen nach § 28 Abs. 6 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein in Verbindung mit der Leistungsstufenverordnung dürfen im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen aus den verbindlichen Personalkostenansätzen der Obergruppe 42 geleistet werden.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für partiell dienstunfähige Beamtinnen und Beamte, die bei anderen Einrichtungen weiterbeschäftigt werden können, bis zu 75 % der Personalausgaben zu Lasten des Kapitels 1105 und zugunsten eines Zuschusses an diese Einrichtung umzusetzen und zu diesem Zweck eventuell erforderliche Titel einzurichten.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zum Abbau von Personalüberhängen in der Landesverwaltung Planstellen und Stellen einschließlich der Personalmittel umzusetzen.

(7) Bei den allgemeinbildenden Schulen (Kapitel 0711 bis 0715) und den berufsbildenden Schulen (Kapitel 0716) dürfen mit Einwilligung des Finanzministeriums freie und besetzbare Planstellen/Stellen für Lehrkräfte mit bis zu zwei Lehrkräften in Ausbildung besetzt werden. Die Ermächtigung gilt für bis zu 700 Lehrkräfte in der Ausbildung. Jeweils drei freie und besetzbare Planstellen für Beamte im Vorbereitungsdienst in den allgemeinbildenden Schulen (Kapitel 0711 bis 0715) und den berufsbildenden Schulen (Kapitel 0716) dürfen mit Einwilligung des Finanzministeriums mit einer Lehrkraft besetzt werden. Die Ermächtigung gilt für bis zu 100 Lehrkräfte.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die im Zusammenhang mit den bundeseinheitlich durchzuführenden Personalbedarfsberechnungen der Steuerverwaltung erforderlichen Änderungen in den Stellenplänen des Kapitels 0505 vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen die aus stellenplansystematischen Gründen notwendigen Planstellen und Stellen für das vorhandene Personal mit den erforderlichen Vermerken in den Stellenplänen angepasst und maximal bis zu 20 Planstellen und Stellen ausgebracht werden. Die Maßnahmen dürfen nicht zur Erhöhung der Ausgaben führen.

(9) Der durch Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Altersteilzeit nach § 63 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), freiwerdende Anteil einer Planstelle darf nicht wieder besetzt werden. Im nächsten Haushalt ist die betreffende Planstelle oder ein Äquivalent in Abgang zu stellen oder mit einem Vermerk "künftig wegfallend spätestens zum ..." zu versehen. Als Zeitpunkt des spätesten Wegfalls ist das Ende der Altersteilzeit zu wählen. Abweichende Regelungen aus Vorjahren mit Bezug auf arbeits- und beamtenrechtliche Regelungen gelten für Fälle aus diesen Jahren fort. Für den Fall der Wiedereinführung der Altersteilzeit im Tarifbereich für die schleswigholsteinische Landesverwaltung gilt für Tarifbeschäftigte Entsprechendes.

(10) Planstellen, die im laufenden Haushaltsjahr durch die Inanspruchnahme der Vorruhestandsregelung nach § 36 Abs. 4 Landesbeamtengesetz frei werden, dürfen nicht wieder besetzt werden. Im nächsten Haushalt ist die betreffende Planstelle oder ein Äquivalent in Abgang zu stellen.

(11) Abfindungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in den jeweiligen Kapiteln zu Lasten der Titel der Gruppe 428 geleistet werden. Die betreffende Stelle darf im laufenden Haushaltsjahr nicht wieder besetzt werden. Im nächsten Haushaltsjahr ist die Stelle oder ein Äquivalent in Abgang zu stellen. Das Nähere regelt das Finanzministerium.

(12) Die obersten Landesbehörden dürfen in den Kapiteln 0301 und 0302 sowie im Kapitel 0720 und den Haushaltsplänen der Hochschulen Planstellen und Stellen heben, herabgruppieren und umwandeln. Das Finanzministerium und der Finanzausschuss sind jeweils zum 31. März für das abgelaufene Jahr von den Änderungen der Stellenpläne und Stellenübersichten zu informieren. Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur kann diese Befugnis für seinen Zuständigkeitsbereich auf die Hochschulen (Kapitel 0720 MG 06), mit Ausnahme der Hochschulmedizin (Tätigkeit am UKSH), übertragen.

(13) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, im Rahmen der veranschlagten Mittel von Hochschulprogrammen oder von Drittmittel finanzierten Projekten für die Hochschulen Zeitverträge zuzulassen oder abzuschließen. Über die Veränderungen ist der Finanzausschuss jährlich zu unterrichten.

(14) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei einer sich abzeichnenden Budgetüberschreitung im Folgejahr eine Beförderungssperre für das jeweilige Ressort zu erlassen.

(15) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Rahmen der ressortübergreifenden Vermittlung von Beschäftigten auf anderweitig zu besetzende Planstellen oder Stellen mit dem Ziel des Abbaus von Personalüberhängen im Einvernehmen mit den beteiligten Ressorts Fortbildungsmittel umzusetzen.

(16) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz für den Fachbereich Allgemeine Verwaltung bis zu eine Beamtin oder einen Beamten und für den Fachbereich Polizei bis zu fünf Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppen 2.1 oder 2.2 des Verwaltungs- oder Polizeivollzugsdienstes unter Verzicht auf die Erstattung von Personalausgaben zur Verfügung zu stellen.

(17) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur im Rahmen von Personalmaßnahmen Haushaltsmittel und Planstellen zwischen der Hauptgruppe 4 des Einzelplans 13 und den Personalkostenzuschusstiteln 1315 - 685 06, 1317 - 671 23 MG 21, 1319 - 685 06 MG 03 sowie 1319 - 685 07 MG 03 umzusetzen.

(18) Die Einstellung oder Versetzung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern bedarf abweichend von § 48 Abs. 1 LHO der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn die Person zum Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das 52. Lebensjahr vollendet hat.