Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)
Dritter Teil – AUSÜBUNG DES FISCHEREIRECHTS
§ 14 HFischG – Fischfang auf überfluteten Grundstücken
(1) 1Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte und seine Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen. 2Von der Befischung ausgeschlossen sind überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen, Gartenanlagen, bestellte Äcker und eingefriedete Grundstücke mit Ausnahme von eingezäunten Viehweiden. 3Die überfluteten Grundstücke dürfen nur betreten werden, soweit sie nicht von Wasserfahrzeugen aus befischt werden können.
(2) Sind nach Abs. 1 mehrere berechtigt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen, so gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
(3) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.
(4) 1Die Eigentümer oder die sonstigen Nutzungsberechtigten überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. 2Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. 3Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.
(5) 1Schäden, die dem Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Ausübung der Fischerei an überfluteten Grundstücken entstehen, hat der Fischereiausübungsberechtigte zu ersetzen. 2Er haftet auch für die Schäden, die durch seine Helfer verursacht werden.
Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).