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§ 14 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Kammern → Abschnitt 2 – Aufbau und Aufgaben der Organe der Kammern

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 14 HBKG – Wahl der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung wird auf die Dauer von fünf Jahren in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Ihre Wahlperiode beginnt mit ihrer Konstituierung und endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Wahlvorschlägen in einem Wahlkreis oder mehreren Wahlkreisen durch die wahlberechtigten Kammermitglieder. Frauen und Männer sollen bei der Bildung der Kammerversammlung entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der wahlberechtigten Berufsangehörigen berücksichtigt werden.

(2) Die Kammerversammlung der Apothekerkammer wird abweichend von Absatz 1 Satz 4 nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl aufgrund von Wahlvorschlägen in einem Wahlkreis oder mehreren Wahlkreisen durch die wahlberechtigten Kammermitglieder gewählt.

(3) Die Wahlverordnung (§ 20) kann vorsehen, dass insbesondere zur Verbesserung der Vertretung kleinerer Gruppen von Kammerangehörigen in der Kammerversammlung bis zu 30 % der Mitglieder der Kammerversammlung aus gebundenen Landeslisten gewählt werden; in diesem Falle hat jede oder jeder Wahlberechtigte dafür eine zusätzliche Stimme.

(4) Das Nähere regelt die Wahlverordnung.