§ 14 GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§ 14 GmbHG – Einlagepflicht
1Auf jeden Geschäftsanteil ist eine Einlage zu leisten. 2Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils. 3Im Fall der Kapitalerhöhung bestimmt sich die Höhe der zu leistenden Einlage nach dem in der Übernahmeerklärung festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils.
Zu § 14: Neugefasst durch G vom 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026).