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§ 14 GkZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Der Zweckverband

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GkZ
Gliederungs-Nr.: 2020-14
Normtyp: Gesetz

§ 14 GkZ – Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbands gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend. In der Verbandsatzung von Zweckverbänden, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, ist sicherzustellen, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder der Verbandsversammlung auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches veröffentlicht werden, soweit es sich um Leistungen des Zweckverbandes handelt; die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für:

  1. a)

    Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind und deren Voraussetzungen,

  2. b)

    Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den vom Zweckverband während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag unter Angabe der vertraglich festgelegten Altersgrenze,

  3. c)

    während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und

  4. d)

    Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.

Bei bestehenden Verträgen, die vor dem 31. Juli 2015 mit den in Satz 2 genannten Mitgliedern abgeschlossen wurden, haben die Verbandsmitglieder auf eine Anpassung der Verträge an die Vorgaben des Satzes 2 hinzuwirken.

(2) Gehören einem Zweckverband Anteile an einer Gesellschaft (§ 102 der Gemeindeordnung), soll er darauf hinwirken, dass die Gesellschaft Maßnahmen ergreift, die der Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen. Die Maßnahmen sollen darauf ausgerichtet sein, Arbeitsbedingungen zu schaffen, die für beide Geschlechter die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen, Nachteile zu kompensieren, die vor allem Frauen als Folge der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung erfahren, Entgeltgleichheit zwischen beiden Geschlechtern zu erreichen und eine paritätische Gremienbesetzung zu erzielen; über diese Maßnahmen und deren Wirksamkeit ist der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde alle vier Jahre unter Einbindung der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten zu berichten.

(3) Für das Prüfungswesen sind die Vorschriften der Gemeindeordnung wie folgt anzuwenden:

  1. 1.

    Hat ein Verbandsmitglied ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, so hat dieses die Aufgaben nach § 92 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung durchzuführen. Es wird insoweit als Rechnungsprüfungsamt des Zweckverbands tätig; für das Verhältnis zwischen dem Zweckverband und dem Rechnungsprüfungsamt sind dabei § 115 Abs. 1, 3, 4 und 5 sowie § 116 Abs. 2 der Gemeindeordnung entsprechend anzuwenden.

  2. 2.

    Haben mehrere Verbandsmitglieder ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, so haben die einzelnen Rechnungsprüfungsämter die Aufgaben nach Nummer 1 in regelmäßigem zeitlichen Wechsel nach näherer Bestimmung durch die Verbandsversammlung durchzuführen.

  3. 3.

    Hat der Zweckverband von der Bildung von Ausschüssen gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 abgesehen und hat kein Verbandsmitglied ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, so werden die Aufgaben nach Nummer 1 von der Verbandsversammlung wahrgenommen.