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§ 14 GemKVO
Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: GemKVO
Referenz: 2020-1-8

Abschnitt: Dritter Abschnitt – Zahlungsverkehr
 

§ 14 GemKVO – Schecks, Postschecks und Wechsel (1)

(1) Für die Entgegennahme von Schecks, Postschecks und Wechseln gelten die Bestimmungen in der Anlage.

(2) Wechsel dürfen nur als Sicherheit entgegengenommen werden. Der Bürgermeister kann in Fällen, in denen es verkehrsüblich ist und der Anspruch der Gemeinde nicht gefährdet wird, die Entgegennahme zahlungshalber zulassen.

(3) Auszahlungen dürfen nicht durch Wechsel geleistet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 2 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210).