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§ 14 GemHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 2020.1
Abschnitt: Zweiter Abschnitt – Grundsätze für die Veranschlagung
 

§ 14 GemHVO – Weitere Vorschriften für einzelne Einnahmen und Ausgaben (1)

(1) Einnahmen aus Krediten sind in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu veranschlagen.

(2) Abgaben, abgabeähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Einnahmen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Einnahmen der Vorjahre beziehen.

(3) Die Erstattung von Verwaltungskosten und sonstigen Gemeinkosten zwischen Einzelplänen, Abschnitten und Unterabschnitten soll veranschlagt werden, soweit es für eine Kostenrechnung erforderlich ist.

(4) Die Veranschlagung von Personalausgaben richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Die für den ersten Monat des Haushaltsjahres vor dessen Beginn zu zahlenden Beträge sind in die Veranschlagung für das neue Haushaltsjahr einzubeziehen. Der Versorgungsaufwand ist auf die Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte nach der Höhe der dort veranschlagten Dienstbezüge aufzuteilen.

(5) Bei wirtschaftlichen Unternehmen kann statt einer getrennten Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben nur das voraussichtliche Endergebnis nach dem Wirtschaftsplan in den Haushaltsplan aufgenommen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 57 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204). Zur weiteren Anwendung s. § 56 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204) und § 56 Absatz 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 648).