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§ 14 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 2020-1-4
Abschnitt: Zweiter Abschnitt – Grundsätze für die Veranschlagung
 

§ 14 GemHVO – Weitere Vorschriften für einzelne Einnahmen und Ausgaben (1)

(1) Einnahmen aus Krediten sind in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu veranschlagen.

(2) Abgaben, abgabeähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Einnahmen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Einnahmen der Vorjahre beziehen.

(3) Die Erstattung von Verwaltungskosten und sonstigen Gemeinkosten zwischen den Abschnitten und Unterabschnitten oder Budgets des Verwaltungshaushalts, die einzelnen Leistungen zuzurechnen sind, kann veranschlagt werden (innere Verrechnungen). Das Gleiche gilt für Leistungen des Verwaltungshaushalts, die einzelnen Maßnahmen des Vermögenshaushalts zuzurechnen sind.

(4) Die Veranschlagung von Personalausgaben richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Die für den ersten Monat des Haushaltsjahres vor dessen Beginn zu zahlenden Beträge sind in die Veranschlagung einzubeziehen. Der Versorgungsaufwand ist auf die Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte nach der Höhe der dort veranschlagten Dienstbezüge aufzuteilen.

(5) Bei wirtschaftlichen Unternehmen nach § 80 Abs. 1 Nr. 3 GemO sowie für Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 GemO, für die Sonderrechnungen geführt werden, wird nur das voraussichtliche Endergebnis nach dem Wirtschaftsplan in den Haushaltsplan aufgenommen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203).