Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht

V. – Die Mitglieder des Bundestages

Titel: Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BT
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Erlass

§ 14 GO BT – Urlaub

1Urlaub erteilt der Präsident. 2Urlaub auf unbestimmte Zeit wird nicht erteilt.