§ 14 GO BTGeschäftsordnung des Deutschen BundestagesBundesrechtV. – Die Mitglieder des BundestagesTitel: Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesNormgeber: BundRedaktionelle Abkürzung: GO BTGliederungs-Nr.: 1101-1Normtyp: Erlass§ 14 GO BT – Urlaub1Urlaub erteilt der Präsident. 2Urlaub auf unbestimmte Zeit wird nicht erteilt.Drucken