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§ 14 GOLVerfG
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: GOLVerfG,ST
Gliederungs-Nr.: 1104.2
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 14 GOLVerfG – Dienstreisen

(1) Dienstreisen von Mitgliedern des Gerichts sind dem Präsidenten anzuzeigen, der durch Gegenzeichnung kenntlich macht, dass gegen die Behandlung der Reise als Dienstreise keine Einwendungen bestehen. Unbeschadet der Regelung in Satz 1 gilt die Teilnahme von Mitgliedern des Gerichts an Fachtagungen im Inland als Dienstreise.

(2) Dienstreisen wissenschaftlicher Mitarbeiter genehmigt der Präsident.