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§ 14 GDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt VI – Gesundheitsaufsicht

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: GDG
Gliederungs-Nr.: 2120-7
Normtyp: Gesetz

§ 14 GDG – Anzeigepflichten der Berufe des Gesundheitswesens

(1) Wer selbständig einen staatlich geregelten Beruf des Gesundheitswesens oder einen anderen staatlich geregelten Pflegeberuf ausüben will, hat unbeschadet weitergehender rechtlicher Verpflichtungen dem öffentlichen Gesundheitsdienst den Beginn und das Ende seiner Tätigkeit unter Nachweis der Berechtigung zur Berufsausübung oder zum Führen der Berufsbezeichnung anzuzeigen. Diese Verpflichtung entfällt, sofern die zuständige Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- oder Apothekerkammer oder die Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten benachrichtigt wird.

(2) Wer gegen Entgelt krankenpflegerische Tätigkeiten anbietet oder erbringt, hat dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung sowie Beginn und Ende der Tätigkeit unverzüglich dem öffentlichen Gesundheitsdienst anzuzeigen.

(3) Wer Angehörige der staatlich geregelten Berufe des Gesundheitswesens oder anderer staatlich anerkannter Pflegeberufe in Krankenhäusern oder in Einrichtungen, die Krankenpflege betreiben, beschäftigt, hat die Zahl dieser Beschäftigten dem öffentlichen Gesundheitsdienst oder einer von ihm benannten Stelle einmal jährlich anzuzeigen.

(4) Der öffentliche Gesundheitsdienst führt die Aufsicht über die Ausbildung und Berufsausübung der staatlich geregelten Berufe des Gesundheitswesens und wirkt darauf hin, dass eine ausreichende Zahl von Angehörigen dieser Berufe zur Sicherung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung steht.

(5) Der öffentliche Gesundheitsdienst überprüft die Eignung der Antragsteller für eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, und erteilt die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702).

(6) Wer als Verband oder sonstiger Träger Krankenpflege nicht gewerblich betreibt, hat dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung sowie Beginn und Ende der Tätigkeit unverzüglich dem öffentlichen Gesundheitsdienst anzuzeigen.