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§ 14 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt III – Beendigung der Rechtsstellung, Liquidation einer Fraktion

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 14 FraktG – Aufgaben der Liquidatoren und Haftung

(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden. Sie können zu diesem Zweck neue Geschäfte eingehen. Den Liquidatoren obliegt es auch, den Verwendungsnachweis nach § 8 Abs. 11 mit Beendigung ihrer Tätigkeit einzureichen. (1)

(2) Fällt den Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern und dem Land Berlin als Gesamtschuldner.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel I Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Fraktionsgesetzes und des Landesabgeordnetengesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 615) wird in § 14 Abs. 1 Satz 2 die Angabe "§ 8 Abs. 10" durch die Angabe "§ 8 Abs. 11" ersetzt. Diese Änderung wurde redaktionell in Satz 3 durchgeführt.