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§ 14 EUrlV
Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EUrlV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 EUrlV – Zusatzurlaub für Beamtinnen und Beamte in besonderen Verwendungen

1Der Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten wird nicht gewährt

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamten der Feuerwehr oder des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht,

  2. 2.

    Beamtinnen und Beamten, die sich zwischen Dienstende und nächstem Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder auf ruhenden schwimmenden Geräten bereithalten,

  3. 3.

    Beamtinnen und Beamten, die an Bord von Schiffen oder auf schwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt sind.

2Dauert mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr oder des Wachdienstes leisten, weniger als 24, aber mehr als 11 Stunden, erhalten sie für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; § 12 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

Zu § 14: Eingefügt durch V vom 20. 8. 2013 (BGBl I S. 3286).