Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Zweiter Abschnitt – Kulturdenkmäler → Zweiter Unterabschnitt – Geschützte Kulturdenkmäler
§ 14 DSchG – Wiederherstellung und Erhaltung, Ersatzvornahme
(1) Wer ein geschütztes Kulturdenkmal beschädigt, hat nach Anordnung der unteren Denkmalschutzbehörde die betreffenden Maßnahmen einzustellen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Entsprechendes gilt, wenn eine Maßnahme nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 1 ohne die erforderliche Genehmigung oder Anzeige oder unter Abweichung von der der Anzeige beigefügten Beschreibung durchgeführt wird oder durchgeführt worden ist.
(2) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte, die die Erhaltung eines geschützten Kulturdenkmals dadurch gefährden, dass sie im Rahmen des Zumutbaren vorhandene Schäden oder Mängel nicht beseitigen oder keine Vorsorge zur Verhinderung von Schäden und Mängeln treffen, haben nach Anordnung der unteren Denkmalschutzbehörde die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Andere Berechtigte können zur Duldung verpflichtet werden.
(3) Für die Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 kann die untere Denkmalschutzbehörde eine angemessene Frist setzen. Wird eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 nicht, im Falle des Satzes 1 nicht innerhalb der Frist, befolgt, kann die untere Denkmalschutzbehörde die erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes von einem Dritten durchführen lassen oder selbst durchführen. Bei Gefahr im Verzug kann die untere Denkmalschutzbehörde unmittelbar tätig werden; das Gleiche gilt, wenn der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte nicht rechtzeitig ermittelt werden kann.
(4) Über die Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und die Durchführung nach Absatz 3 Satz 2 entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde; § 13a Abs. 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Im Falle des Absatzes 3 Satz 3 ist die Denkmalfachbehörde unverzüglich zu benachrichtigen.