§ 14 DMBilG
Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz - DMBilG)
Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz - DMBilG)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Inventar. Eröffnungsbilanz. Anhang → Unterabschnitt 2 – Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften
§ 14 DMBilG – Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Geldinstituten
(1) Zahlungsmittel in Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind nur anzusetzen, soweit sie weiterhin gesetzliche Zahlungsmittel sind.
(2) Schecks sind wie Forderungen zu behandeln.
(3) Guthaben bei Geldinstituten in Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind mit dem Betrag anzusetzen, den das Geldinstitut in Deutscher Mark gutbringen muss.