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§ 14 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Brandschutz und technische Hilfeleistung → Kapitel 3 – Freiwillige Feuerwehren

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 BremHilfeG – Bereitschaftsführung und Bereichsführung

(1) Bei Zusammenfassung von in der Regel drei Freiwilligen Feuerwehren eines Brandschutzabschnittes zu einer Feuerwehrbereitschaft, die als taktische Einheit bei Großschadenslagen, überörtlichen Hilfeleistungen, Katastrophen oder Katastrophenschutzübungen einsetzbar ist, ist eine Bereitschaftsführung zu bestellen. Darüber hinaus können Fachbereitschaften aufgestellt werden, deren Fähigkeiten auf spezielle überörtliche Einsatzlagen auszulegen sind.

(2) Für die Beratung der Leitung der Berufsfeuerwehr in Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren kann eine Bereichsführung bestellt werden.

(3) Näheres zur Bestellung von Bereitschaftsführung und Bereichsführung bestimmt der Senator für Inneres durch Erlass.