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§ 14 BremBodSchG
Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Landesrecht Bremen

Teil 4 – Entschädigungen und Schlussvorschriften

Titel: Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBodSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-g-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 BremBodSchG – Ausgleichsleistungen und Schadenersatz

(1) Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Höhe des Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie über das Verfahren zur Gewährung der Zahlungen und deren Fälligkeit zu erlassen.

(2) Soweit Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Duldung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 verpflichtet sind, die ausschließlich für Bodeninformationssysteme einschließlich Dauerbeobachtungsflächen erforderlich sind, ist ihnen ein dadurch entstandener oder entstehender Schaden zu ersetzen.