§ 14 BremBVO
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
Landesrecht Bremen
§ 14 BremBVO – Verwaltungsvorschriften und Durchführungsbestimmungen
Der für das Beihilferecht zuständige Senator für Finanzen kann zur Gewährung von Beihilfen nach Maßgabe dieser Verordnung Verwaltungsvorschriften und Durchführungsbestimmungen erlassen.