Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 BrStV
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Bundesrecht

Zu den §§ 134, 135, 137, 149 des Gesetzes

Titel: Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BrStV
Gliederungs-Nr.: 612-7-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 BrStV – Aufnahme von Rückwaren und anderen Waren (1)

(1) Der Lagerinhaber hat die in das offene Branntweinlager zurückgenommenen versteuerten Erzeugnisse (Rückwaren) als Zugang in der Lagerbuchführung nach § 13 Abs. 2 unverzüglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Lagerinhaber beantragt Erlass oder Erstattung für Rückwaren nach § 149 des Gesetzes, indem er die in einem Monat eingegangenen Rückwaren in die Steueranmeldung nach § 16 überträgt.

(2) In ein Branntweinverschlusslager aufgenommene Rückwaren werden von der zum freien Verkehr abgefertigten Alkoholmenge abgesetzt.

(3) Andere versteuerte Erzeugnisse, die keinen Abfindungsbranntwein enthalten, können gegen Steuervergütung in das Branntweinlager aufgenommen werden. Wegen des Steuerverfahrens gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 48 Abs. 4 Satz 5 bis 7 (Versteuerungsnachweis) sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280).