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§ 14 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Leichenwesen → Erster Abschnitt – Leichenschau

Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 BestattG – Veranlassung der Leichenschau (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Bei einem Sterbefall sind verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen

  1. 1.
    die Ehefrau/der Ehemann, die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und volljährigen Enkelkinder der/des Verstorbenen (Angehörige,
  2. 2.
    diejenige/derjenige, in deren/dessen Wohnung, Einrichtung oder auf deren/dessen Grundstück der Sterbefall sich ereignet hat,
  3. 3.
    jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

(2) Bei einer Totgeburt sind verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen

  1. 1.
    der Vater,
  2. 2.
    die Hebamme/der Entbindungspfleger, die/der bei der Geburt zugegen war,
  3. 3.
    jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Totgeburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

(3) Eine Verpflichtung, die Leichenschau zu veranlassen, besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge zuvor genannte Person nicht vorhanden oder verhindert ist.

(4) Bei Sterbefällen und Totgeburten sind vor den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen verpflichtet

  1. 1.
    in Krankenhäusern und Entbindungsheimen die leitende Ärztin/der leitende Arzt, bei mehreren selbstständigen Abteilungen die leitende Abteilungsärztin/der leitende Abteilungsarzt,
  2. 2.
    auf/in Beförderungsmitteln deren Führerin/Führer,
  3. 3.
    in Pflege- und Altenheimen, Erziehungs- und Gefangenenanstalten und ähnlichen Einrichtungen die Leiterin/der Leiter.