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§ 14 BestattG M-V
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Friedhofswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BestattG M-V
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 BestattG M-V – Friedhöfe

(1) Träger von Friedhöfen können sein

  1. 1.

    das Land und der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts,

  2. 2.

    Gemeinden sowie

  3. 3.

    Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(2) Die Gemeinden haben Friedhöfe (Gemeindefriedhöfe) einzurichten und zu unterhalten. Dies gilt nicht, wenn in der Gemeinde ein kirchlicher Friedhof vorhanden ist oder die Gemeinde durch Vereinbarung sicherstellt, dass der Friedhof eines anderen Trägers benutzt werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten für Leichenhallen entsprechend.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Körperschaften können Friedhöfe einrichten und unterhalten. Auf kirchlichen Friedhöfen ist die Bestattung aller in der Gemeinde Verstorbenen zu ermöglichen, wenn die Gemeinde keinen eigenen Friedhof unterhält und auch keine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 2 geschlossen hat. In diesen Fällen hat sich die Gemeinde an den Kosten des Friedhofs zu beteiligen, die nicht durch Benutzungsentgelte gedeckt werden können.

(4) Erhebt der Träger eines kirchlichen Friedhofs Benutzungsentgelte in der Form von öffentlich-rechtlichen Gebühren, so sind diese auf seinen Antrag von den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte, den Bürgermeistern der amtsfreien Gemeinden und den Amtsvorstehern der Ämter im Wege der Vollstreckungshilfe nach den für die Verwaltungsvollstreckung geltenden Vorschriften beizutreiben. Kosten der Vollstreckungshilfe, die nicht durch Zahlung des Pflichtigen gedeckt werden, hat der Träger des kirchlichen Friedhofs der Vollstreckungsbehörde zu erstatten.

(5) Der Träger des Friedhofs regelt die Ordnung, Benutzung und Gestaltung sowie die Ausübung gewerblicher Tätigkeit durch eine Friedhofssatzung. Der Träger ist verpflichtet, die Bestattungen zu dokumentieren, wobei Name, Lebensdaten der oder des Verstorbenen und Ort der Bestattung aufzunehmen sind.

(6) Die Einrichtung oder Erweiterung von Friedhöfen bedarf der Genehmigung, die die Landräte oder die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte im Benehmen mit den zuständigen Wasserbehörden erteilen. Die Genehmigung ist öffentlich bekanntzugeben.